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§ 7 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 7 NSpG – Sparkassenzweckverbände

(1) Für die Verbandsordnung eines Sparkassenzweckverbands gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung zu dem Inhalt der Verbandsordnung weitere Regelungen zu treffen, die besonderen Bedürfnissen der Sparkassenzweckverbände Rechnung tragen; diese Regelungen dürfen vom Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit abweichen. Ein Sparkassenzweckverband kann kein Stammkapital bilden.

(2) Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten des Sparkassenzweckverbands werden von der Sparkasse getragen. Die dafür geleisteten Aufwendungen der Sparkasse unterliegen der Jahresabschlussprüfung im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde und ihrer Feststellung durch den Verwaltungsrat der Sparkasse auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Aufwands im Sparkassenzweckverband. Beim Sparkassenzweckverband kann auf den Erlass einer Haushaltssatzung, auf eine mehrjährige Finanzplanung, auf die Jahresrechnung und auf die Bestimmung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts nach Maßgabe der Verbandsordnung verzichtet werden.

(3) Um eine die Landesgrenzen überschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sparkassenwesens zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags zu ermöglichen, können auch Sparkassen in privater Rechtsform sowie mit ihnen verbundene Unternehmen mit Sitz außerhalb des Landes Niedersachsen Mitglieder in einem Sparkassenzweckverband nach § 1 sein, wenn sie einem regionalen Sparkassen- und Giroverband angehören und wenn es keine widerstreitenden Interessen im Verhältnis zu der Zweckverbandssparkasse gibt.