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§ 24 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 24 NSpG – Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Weist der Jahresabschluss einen Überschuss aus, so ist in der Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 dessen Verwendung zu bestimmen. Soweit die Eigenmittelausstattung und die Liquidität sowie die Wahrung des kreditwirtschaftlichen Handlungsspielraums der Sparkasse dies erfordern, ist der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(2) Die Sparkasse kann den ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen. Bei seiner Entscheidung hat der Verwaltungsrat die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.

(3) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 zu verwenden.