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§ 20 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 20 NSpG – Kreditausschuss, sonstige Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat hat einen Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss wirkt nach Maßgabe der Satzung bei der Kreditvergabe mit. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens vier vom Träger entsandten weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Fall der Verhinderung die oder der aus dem Kreis des Kreditausschusses gewählte stellvertretende Vorsitzende. Für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses wählt der Verwaltungsrat jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seinen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 vom Träger entsandten Mitgliedern.

(2) Der Kreditausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende und mehr als die Hälfte seiner weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über die Vergabe eines Kredits dürfen nur gefasst werden, wenn die für die Vergabe des Kredits zuständigen Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Die übrigen Vorstandsmitglieder sollen an den Sitzungen des Kreditausschusses teilnehmen.

(3) Die Satzung der Sparkasse kann weitere beratende Ausschüsse des Verwaltungsrats vorsehen. Bei der Besetzung sind die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu berücksichtigen.