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§ 19 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 19 NSpG – Gründe der Ausschließung von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder des Vorstands darf bei keiner Entscheidung oder Beratung mitwirken oder anwesend sein, die ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner, einer oder einem Verwandten bis zum dritten oder einer oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das gilt auch, wenn das Mitglied

  1. 1.
    persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Leiter, Arbeiternehmerin oder Arbeitnehmer eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann,
  2. 2.
    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob ein Mitwirkungsverbot besteht, so entscheidet in Angelegenheiten seiner Mitglieder der Verwaltungsrat, im Übrigen die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats.