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§ 16 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 16 NSpG – Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat stellt die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von längstens fünf Jahren an. Er bestimmt mit Zustimmung des Trägers die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Mitglied des Vorstands und die Ernennung zur oder zum Vorsitzenden und zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie mangelnde fachliche oder persönliche Eignung. Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Trägers.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäftsanweisung über die Zuständigkeit des Kreditausschusses und der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrats.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. 1.
    die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  2. 2.
    die vom Vorstand beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsausrichtung,
  3. 3.
    die Aufnahme stiller Einlagen sowie die Festsetzung des Höchstbetrags für die Gewährung von Genussrechten und die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten als haftende Eigenmittel; die Aufnahme stiller Einlagen als haftende Eigenmittel bedarf außerdem der Zustimmung des Trägers,
  4. 4.
    das Eingehen und die Aufgabe von Beteiligungen an Unternehmen, die nicht der Sparkassenfinanzgruppe angehören, nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung,
  5. 5.
    den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung; sollen jedoch Grundstücke erworben werden, um Verluste bei einer Zwangsversteigerung zu vermeiden, oder sollen so erworbene Grundstücke veräußert werden, so ist der Vorstand zuständig,
  6. 6.
    die Errichtung, Übertragung, Verlegung und Auflösung von Zweigstellen,
  7. 7.
    den Neubau und Umbau von Verwaltungsgebäuden nach Maßgabe der Wertgrenzen seiner Geschäftsordnung,
  8. 8.
    den Geschäftsbericht (Lagebericht), den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstands und die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 24.

(5) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sind, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.

(6) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gelten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 1 Sätze 3 bis 5) entsprechend.