§ 95 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Elternvertretung → Erster Abschnitt – Elternvertretung in der Schule
§ 95 NSchG – Geschäftsordnungen
Klassenelternschaften und Schulelternräte geben sich eine Geschäftsordnung.