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§ 84 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 84 NSchG – Aufgaben der Gemeinde- und Kreisschülerräte

(1) 1Die Gemeinde- und Kreisschülerräte können Fragen beraten, die für die Schülerinnen und Schüler der Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. 2Schulträger und Schulbehörde haben ihnen für ihre Tätigkeit die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller im Gemeinde- oder Kreisgebiet vorhandenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden.

(3) § 72 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.