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§ 83 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Vierter Abschnitt – Schülervertretungen, Schülergruppen, Schülerzeitungen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 83 NSchG – Wahlen und Geschäftsordnung

(1) 1Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. 2§ 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.