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§ 59a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Zweiter Abschnitt – Rechtsverhältnis zur Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 59a NSchG – Aufnahmebeschränkungen

(1) 1Die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben. 3Das Losverfahren kann dahin abgewandelt werden,

  1. 1.
    dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind,
  2. 2.
    dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und
  3. 3.
    dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird.

(2) Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen kann nur beschränkt werden, wenn im Gebiet des Schulträgers

  1. 1.

    eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder

  2. 2.

    eine Oberschule und ein Gymnasium

geführt werden.

(3) Die Aufnahme in Oberschulen kann nicht nach Absatz 1 beschränkt werden.

(4) 1Die Aufnahme in eine berufsbildende Schule, die keine Berufsschule ist, kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. 2Für die Auswahl gelten folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Bis zu zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze sind an Bewerberinnen oder Bewerber zu vergeben, deren Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
  2. 2.
    Bis zu 40 vom Hundert der verbleibenden Plätze werden an Bewerberinnen oder Bewerber vergeben, die in einem früheren Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten; über die Rangfolge entscheidet die Dauer der Wartezeit, bei gleich langer Wartezeit entscheiden Eignung und Leistung.
  3. 3.
    Die übrigen Plätze werden nach Eignung und Leistung vergeben.

(5) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule nicht mehr gesichert ist.