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§ 58 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler → Zweiter Abschnitt – Rechtsverhältnis zur Schule

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 58 NSchG – Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Schülerinnen und Schüler haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken.

(2) 1Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. 2Sie dürfen durch ihr Verhalten oder ihre Kleidung die Kommunikation mit den Beteiligten des Schullebens nicht in besonderer Weise erschweren. 3Dies gilt nicht, wenn einzelne Tätigkeiten oder besondere gesundheitliche Gründe eine Ausnahme erfordern.