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§ 5 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NSchG – Gliederung des Schulwesens

(1) Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulbereiche.

(2) Schulformen sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen:

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Hauptschule,

    3. c)

      die Realschule,

    4. d)

      die Oberschule,

    5. e)

      das Gymnasium,

    6. f)

      die Gesamtschule,

    7. g)

      das Abendgymnasium,

    8. h)

      das Kolleg,

    9. i)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufsbildende Schulen:

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufseinstiegsschule,

    3. c)

      die Berufsfachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      die Berufsoberschule,

    6. f)

      das Berufliche Gymnasium,

    7. g)

      die Fachschule.

(3) Schulbereiche sind:

  1. 1.

    der Primarbereich; er umfasst die 1. bis 4. Schuljahrgänge,

  2. 2.

    der Sekundarbereich I; er umfasst die 5. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen,

  3. 3.

    der Sekundarbereich II; er umfasst

    1. a)

      die 11. bis 13. Schuljahrgänge des Gymnasiums, der Gesamtschule und der Förderschule,

    2. b)

      das Abendgymnasium und das Kolleg sowie

    3. c)

      die berufsbildenden Schulen.