Gesetze

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§ 38 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NSchG – Sitzungszeiten

1Konferenzen sowie Sitzungen der Bildungsgangs- und Fachgruppen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.