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§ 34 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Schulverfassung

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 34 NSchG – Gesamtkonferenz

(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.

(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über

  1. 1.

    das Schulprogramm,

  2. 2.

    die Schulordnung,

  3. 3.

    die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,

  4. 4.

    den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie

  5. 5.

    Grundsätze für

    1. a)

      Leistungsbewertung und Beurteilung und

    2. b)

      Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.