Gesetze

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§ 191 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 191 NSchG – Evangelische Schulen in freier Trägerschaft

Für zwei anerkannte Ersatzschulen, die von den evangelischen Landeskirchen zu benennen sind, wird Finanzhilfe abweichend von § 149 Abs. 1 bereits vom Zeitpunkt der Genehmigung an gewährt.