§ 186 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 186 NSchG – Schulträgerschaft für allgemein bildende Schulen
Gemeinden und Samtgemeinden bleiben abweichend von § 102 Abs. 2 Schulträger der allgemein bildenden Schulformen, für die ihre Schulträgerschaft am 1. August 1980 bestanden hat.