§ 180 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
§ 180 NSchG – Ämter mit zeitlicher Begrenzung
Auf Antrag ist Inhaberinnen und Inhabern eines höherwertigen Amtes, denen ihr Amt für sieben Jahre übertragen wurde, die Übertragungszeit bis auf zwei Jahre zu verkürzen.