§ 18 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 18 NSchG – Fachoberschule
1In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss
- 1.
ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
- 2.
nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12
unterrichtet. 2Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung und befähigt sie, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.