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§ 171 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Teil – Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat → Erster Abschnitt – Zusammensetzung und Aufgaben

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 171 NSchG – Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat besteht aus

  1. 1.

    sechs Lehrkräften, die auf Vorschlag der Verbände vom Kultusministerium berufen werden,

  2. 2.

    sechs Erziehungsberechtigten, die vom Landeselternrat gewählt werden,

  3. 3.

    sechs Schülerinnen oder Schülern, die vom Landesschülerrat gewählt werden,

  4. 4.

    1. a)

      je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft, der Hochschulen und eines Dachverbandes der Erwachsenenbildung,

    2. b)

      drei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Schulträger,

    3. c)

      je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerverbände,

    4. d)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen,

    5. e)

      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Humanistischen Verbandes Niedersachsen,

    6. f)

      einer gemeinsamen Vertreterin oder einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen,

    7. g)

      einer Vertreterin oder einem Vertreter der islamischen Landesverbände,

    8. h)

      einer Vertreterin oder einem Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland,

    9. i)

      zwei Vertreterinnen oder Vertretern kommunaler Ausländerbeiräte,

    die vom Kultusministerium auf Vorschlag der entsprechenden Einrichtungen und Organisationen berufen werden.

(2) 1Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind. 2Das Kultusministerium ist verpflichtet, den Landesschulbeirat hierzu zu hören. 3Es unterrichtet ihn über die entsprechenden Vorhaben und gibt ihm die erforderlichen Auskünfte. 4Der Landesschulbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. 5Er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu allen das Schulwesen betreffenden Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Kultusministeriums.

(3) Das Kultusministerium hat bei der Bildung von Fachkommissionen, die die Aufgabe haben, Entwürfe für Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§§ 122 und 189a) auszuarbeiten, dem Landesschulbeirat Gelegenheit zu geben, je nach der Größe der Kommission bis zu drei sachverständige Mitglieder zu benennen.