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§ 167 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Siebter Abschnitt – Schulaufsicht

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 167 NSchG – Schulaufsicht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. 2Die Schulbehörden haben insbesondere das Recht, die Schulen in freier Trägerschaft und die anerkannten Tagesbildungsstätten zu besichtigen, Einblick in den Unterrichtsbetrieb zu nehmen sowie Berichte und Nachweise zu fordern.

(2) 1Die Schulleitung an Ersatzschulen bedarf zur Ausübung der Tätigkeit der Genehmigung der Schulbehörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 oder des § 145 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Schulleiterinnen oder Schulleitern öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.

(3) Die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrkraft kann nach Anhörung des Schulträgers untersagt werden, wenn in der Person der Lehrkraft die Voraussetzungen des § 144 Abs. 3 nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften öffentlicher Schulen zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen oder die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden.