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§ 166 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 166 NSchG – Erlöschen der Anerkennung

Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Tagesbildungsstätte nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn sie geschlossen oder ohne Zustimmung der Schulbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird.