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§ 165 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 165 NSchG – Anzeigepflicht bei Änderungen

Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.