§ 165 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten
§ 165 NSchG – Anzeigepflicht bei Änderungen
Jede Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Schulbehörde anzuzeigen.