§ 163 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Sechster Abschnitt – Tagesbildungsstätten
§ 163 NSchG – Bezeichnung der Tagesbildungsstätte
1Anerkannte Tagesbildungsstätten haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit Förderschulen ausschließt. 2Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um eine Tagesbildungsstätte handelt. 3Ein Zusatz, der auf die Anerkennung als Tagesbildungsstätte hinweist, ist zulässig.