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§ 161a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Vierter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 161a NSchG – Abwicklung über eine einheitliche Stelle

Die Verfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.