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§ 160 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Vierter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 160 NSchG – Ruhen der Schulpflicht

1Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. 2Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist. 3Hat die Schulbehörde über einen Antrag auf Feststellung nicht spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, so gilt die Feststellung als getroffen; im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. 4Werden die Feststellungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat der Schulträger dies der Schulbehörde mitzuteilen.