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§ 16 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NSchG – Berufsfachschule

(1) 1Die Berufsfachschule führt Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer schulischen Abschlüsse in einen oder mehrere Berufe ein oder bildet sie für einen Beruf aus. 2Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.

(2) 1Die Berufsfachschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine fachliche und allgemeine Bildung. 2Diese schließt, sofern die Berufsfachschule in einen oder mehrere Berufe einführt, eine berufliche Grundbildung für die einer Fachrichtung entsprechenden anerkannten Ausbildungsberufe ein.

(3) 1Pflegeschulen nach § 9 PflBG werden in Form einer Berufsfachschule geführt. 2Für öffentliche Pflegeschulen ist das Land Rechtsträger im Sinne des § 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622). 3Auf die Kosten der öffentlichen Pflegeschulen finden die §§ 112 bis 113 nur Anwendung, soweit sich die Aufbringung der Kosten nicht nach den §§ 26 Abs. 2 bis 36 PflBG richtet. 4Pflegeschulen in freier Trägerschaft werden die Kosten, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht entstehen, sowie die Investitionskosten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 PflBG auf Antrag in angemessener Höhe erstattet, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden; die §§ 149 und 150 finden keine Anwendung. 5Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    das Nähere zur Erstattung der Kosten nach Satz 4 zu regeln,

  2. 2.

    gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen,

  3. 3.

    gemäß § 7 Abs. 5 PflBG die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 PflBG zu regeln sowie das während der praktischen Ausbildung zu gewährleistende Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegekräften festzulegen,

  4. 4.

    Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 3 PflBG zu treffen.