§ 146 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen
§ 146 NSchG – Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
Jeder Wechsel in der Schulleitung und jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte sowie der Schuleinrichtungen sind der Schulbehörde anzuzeigen.