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§ 146 NSchG - Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Der Träger der Ersatzschule hat nachfolgende Änderungen in Bezug auf die Genehmigungsvoraussetzungen der Ersatzschule der Schulbehörde unverzüglich in Textform anzuzeigen:

  1. 1.

    den Wechsel der Trägerschaft sowie jede Änderung der vertretungsberechtigten Personen, der Rechtsform und des Sitzes des Trägers,

  2. 2.

    jeden Wechsel in der Schulleitung,

  3. 3.

    jede erstmalige Tätigkeitsaufnahme einer Lehrkraft an der Ersatzschule,

  4. 4.

    jede wesentliche Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte, die die Anforderungen nach § 145 Abs. 2 betrifft,

  5. 5.

    jede wesentliche Änderung des der Genehmigung zugrundeliegenden pädagogischen Konzepts, insbesondere zur Erreichung der Lernziele nach § 144 Abs. 1 Satz 1,

  6. 6.

    jede Änderung eines genehmigten Bildungsgangs,

  7. 7.

    eine Unterbrechung sowie Ruhendstellung oder Aufgabe des Schulbetriebs,

  8. 8.

    eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach einer Ruhendstellung oder Unterbrechung,

  9. 9.

    jede Änderung der Bezeichnung,

  10. 10.

    die Errichtung einer Außenstelle,

  11. 11.

    jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen, insbesondere der räumlichen Unterbringung sowie jede wesentliche bauliche Veränderung der dem Schulbetrieb dienenden Räume.