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§ 145 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 145 NSchG – Sonstige Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass

  1. 1.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Träger oder die Leiterin oder der Leiter der Schule

    1. a)

      nicht die für die Verwaltung oder Leitung der Schule erforderliche Eignung besitzt oder

    2. b)

      keine Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen,

  3. 3.

    die Schuleinrichtungen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen entsprechen.

(2) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist nur genügend gesichert, wenn

  1. 1.

    über das Arbeitnehmerverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,

  2. 2.

    der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,

  3. 3.

    die Entgelte bei entsprechenden Anforderungen hinter den Entgelten der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und

  4. 4.

    für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

(3) Für Ordenslehrkräfte entfallen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2.