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§ 140 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 140 NSchG – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen

(1) 1Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. 2Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule (§ 142) oder um eine Ergänzungsschule (§ 158 Abs. 1) handelt. 3Im übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten. 4Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

(2) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.