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§ 14 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NSchG – Förderschule

(1) 1In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. 2An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. 3Förderschulen können in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.

(2) 1Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) geführt werden. 2In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die in unterschiedlichen Förderschwerpunkten auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, gemeinsam unterrichtet werden, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(3) 1Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. 2Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.

(4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.

(5) § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.

(6) Absatz 1 Satz 3 sowie § 183c Abs. 5 Sätze 1 bis 3 und Abs. 7 gelten für die Untergliederung der Förderschulen (Absatz 2 Satz 1) und für an Schulen anderer Schulformen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 eingerichtete Lerngruppen entsprechend.