§ 120a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion
§ 120a NSchG – Beratung und Unterstützung
Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.