Gesetze

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§ 120a NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 120a NSchG – Beratung und Unterstützung

Die Schulbehörden gewährleisten die Beratung und Unterstützung der Schulen.