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§ 116 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 116 NSchG – Aufgabe von Schulanlagen

1Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.