§ 116 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Aufbringung der Kosten
§ 116 NSchG – Aufgabe von Schulanlagen
1Werden Schulanlagen, die nach dem 1. Januar 1966 mit Landesmitteln gefördert worden sind, nicht mehr für kommunale, soziale, kulturelle oder sportliche Zwecke genutzt oder werden sie veräußert, so ist dem Land grundsätzlich ein angemessener Wertausgleich für die gewährten Zuwendungen zu leisten. 2Eine Wertminderung der Schulanlage seit der Fertigstellung ist zu berücksichtigen. 3Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.