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§ 111 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 111 NSchG – Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule

(1) 1Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. 2Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. 2Die Schulleiterin ist Vorgesetzte und der Schulleiter ist Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.