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§ 11 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NSchG – Gymnasium

(1) 1Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. 2Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. 3Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

(2) 1Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet. 2Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 bis 13 geführt werden.

(3) 1Der 11. Schuljahrgang ist die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. 2Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 12 und 13. 3Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.

(4) 1Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. 2Ein im Ausland verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. 4Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.

(5) 1In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. 2Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. 3Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil.

(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.

(7) 1Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. 2Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.

(8) 1Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 12. und 13. Schuljahrgangs. 2§ 60 Abs. 1 Nr. 5 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.

(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 3 bis 8 zu regeln.