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§ 104 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schulträgerschaft

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 104 NSchG – Zusammenschlüsse von Schulträgern

1Schulträger im Sinne von § 102 Abs. 1 und 2 können die Schulträgerschaft auf Zweckverbände übertragen. 2Im übrigen können alle Schulträger zur Erfüllung einzelner Aufgaben Vereinbarungen miteinander treffen. 3Benachbarte Schulträger können auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vereinbaren; von Schulträgern des Sekundarbereichs I kann eine derartige Vereinbarung jedoch nur für einzelne Gebietsteile oder Schulformen getroffen werden.