§ 9 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 9 NRSG – Berichterstattung
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat eine Evaluation des Gesetzes bezüglich seiner Umsetzung und Wirksamkeit zu erfolgen. Dem Landtag ist Bericht durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu erstatten.
Zu § 9: Geändert durch G vom 14. 7. 2009 (GVBl. LSA S. 373).