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§ 7 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,ST
Gliederungs-Nr.: 212.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 NRSG – Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Die Leiterinnen und Leiter beziehungsweise Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 genannten Einrichtungen sind gemäß ihres Hausrechts für die Einhaltung des Rauchverbots und für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 bis 5 verantwortlich und haben durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise entsprechende Aufklärung, Hinweise und Informationen sowie gegebenenfalls disziplinarrechtliche Schritte für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes Sorge zu tragen. Soweit ihnen Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, haben sie Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

Zu § 7: Geändert durch G vom 14. 7. 2009 (GVBl. LSA S. 373).