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§ 2 NRSG
Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: NRSG,ST
Gliederungs-Nr.: 212.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 NRSG – Begriffsbestimmungen

Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.

    Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von Sachsen-Anhalt,

  2. 2.

    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten,

  3. 3.

    allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime,

  4. 4.

    stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes,

  5. 5.

    Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft,

  6. 6.

    Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime,

  7. 7.

    Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume,

  8. 8.

    Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen,

  9. 9.

    Hotels, Gaststättengewerbe, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden,

  10. 10.

    Diskotheken.

Zu § 2: Geändert durch G vom 14. 7. 2009 (GVBl. LSA S. 373), 17. 2. 2011 (GVBl. LSA S. 136), 23. 1. 2013 (GVBl. LSA S. 38) und 7. 8. 2014 (GVBl. LSA S. 386).