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§ 15 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 15 NROG – Raumordnungskataster

1Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens darstellen, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind. 2Die unteren Landesplanungsbehörden liefern die für die Führung des Raumordnungskatasters erforderlichen Angaben im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 aus ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie ihnen vorliegen.