§ 14 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit
§ 14 NROG – Überwachung
1Die Überwachung nach § 8 Abs. 4 ROG obliegt dem Planungsträger. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.