Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Raumordnungsverfahren

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 10 NROG – Durchführung des Raumordnungsverfahrens

(1) 1Der Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der die Landesplanungsbehörde mit dem Träger des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorzulegender Unterlagen Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf des Raumordnungsverfahrens entsprechend dem Planungsstand erörtert. 2Die Landesplanungsbehörde zieht hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang und die Form der Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. 3Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen ergänzend zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG auch in gedruckter Form vorzulegen.

(2) Auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch.

(3) 1Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein. 2In den Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG sind voraussichtliche raumbedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt zu beschreiben; für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtige Vorhaben), bleibt § 16 UVPG unberührt. 3Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Trägers des Vorhabens Gutachten einholen. 4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. 5Diesen Unterlagen ist eine Inhaltsdarstellung beizufügen, die unter Wahrung des Geheimschutzes so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(4) 1Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind die Verfahrensunterlagen von der Landesplanungsbehörde durch Angabe der Internetadresse, unter der sie bereitgestellt werden, zugänglich zu machen oder elektronisch zu übermitteln. 2Macht eine beteiligte öffentliche Stelle geltend, dass ein elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist, so sind die betreffenden Unterlagen in gedruckter Form zu übersenden. 3Den beteiligten öffentlichen Stellen ist die Möglichkeit zu geben, zu dem Vorhaben abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen Stellung zu nehmen. 4Verlangt eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Landesplanungsbehörde eine solche ausnahmsweise mit einer Dauer von bis zu einem Monat gewähren. 5Äußert sich eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 oder Satz 4 nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von dieser öffentlichen Stelle wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht; auf diese Folge ist bei der Übermittlung der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen hinzuweisen.

(5) 1Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit stellt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 7 öffentlich im Internet bereit. 2Ferner legt die Landesplanungsbehörde ergänzend und unbeschadet weiterer Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus. 3Sie kann, insbesondere bei Kreisgrenzen überschreitenden Vorhaben, ergänzend eine öffentliche Auslegung bei Gemeinden oder bei anderen Landesplanungsbehörden im Untersuchungsraum für das Vorhaben veranlassen; diese Stellen legen die Verfahrensunterlagen ebenfalls einen Monat lang öffentlich aus. 4Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG macht die Landesplanungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet

  1. 1.

    die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,

  2. 2.

    Ort und Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 ROG),

  3. 3.

    Ort und Dauer der ergänzenden öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen nach den Sätzen 2 und 3 sowie etwaige weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Verfahrensunterlagen (§ 15 Abs. 3 Satz 7 ROG),

  4. 4.

    das Bestehen einer Möglichkeit zur Äußerung und die Äußerungsfrist nach Satz 7 (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG), die möglichen Formen der Äußerung nach den Sätzen 8 und 9 sowie

  5. 5.

    den Hinweis, dass bei Abgabe von Äußerungen elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG),

öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt. 5Geht der Untersuchungsraum über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. 6Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. 7Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit nach Satz 2 zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern. 8Äußerungen können bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge sowie schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. 9Erfolgt die öffentliche Auslegung nach Satz 3 auch bei einer anderen Stelle, so können auch dort Äußerungen zur Niederschrift abgegeben werden; Äußerungen sind von der Auslegungsstelle unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. 10Die nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Untersuchungsraums von Bedeutung ist, sind gesondert über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 4 zu unterrichten.

(6) Die Landesplanungsbehörde kann dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; die Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(7) Anregungen und Bedenken der durch das Vorhaben in ihren Belangen berührten

  1. 1.

    Träger der Regionalplanung,

  2. 2.

    Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht Träger der Regionalplanung sind,

  3. 3.

    kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden,

  4. 4.

    öffentlich-rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten und

  5. 5.

    Naturschutzvereinigungen nach Absatz 5 Satz 10

sind mit diesen zu erörtern, soweit die Anregungen und Bedenken sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen; mit den sonstigen Beteiligten kann eine Erörterung stattfinden.

(8) 1Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach den Absätzen 4 bis 7 geändert, so ist ein ergänzendes Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 durchzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn aus den geänderten Teilen der Verfahrensunterlagen eine erstmalige oder stärkere Berührung raumbedeutsamer Belange nicht zu erkennen ist, insbesondere weil eine solche durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen vermieden wird. 3Die Möglichkeit öffentlicher Stellen zur Stellungnahme nach Absatz 4 und der Öffentlichkeit zur Äußerung nach Absatz 5 ist im Fall eines ergänzenden Verfahrens nach Satz 1 auf die geänderten Teile der Verfahrensunterlagen zu beschränken. 4Die Stellungnahmefrist für öffentliche Stellen, die Dauer der öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen und der Bereitstellung derselben im Internet sowie die Äußerungsfrist für die Öffentlichkeit können angemessen verkürzt werden; für UVP-pflichtige Vorhaben bleibt § 22 UVPG unberührt.

(9) 1Das Raumordnungsverfahren kann ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 eingestellt werden, wenn

  1. 1.

    nach Erklärung des Vorhabenträgers oder sonst erkennbar das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird

  2. 2.

    der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt oder

  3. 3.

    das Verfahren vorübergehend ausgesetzt war, aber seit Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß den Absätzen 4 und 5 fünf Jahre vergangen sind.

2Soll die Einstellung des Verfahrens nicht aufgrund einer Erklärung des Vorhabenträgers nach Satz 1 Nr. 1 erste Alternative erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören.

(10) Bei Raumordnungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben auch im Übrigen die dafür geltenden ergänzenden Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unberührt.