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§ 95 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Richterdienstgerichte → Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 95 NRiG – Disziplinarmaßnahmen

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2) 1Gegen eine Richterin oder einen Richter ist auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zulässig. 2Die Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt. 4Sind seit Vollendung eines Dienstvergehens, das die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt rechtfertigt, mehr als fünf Jahre vergangen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn vor Ablauf der Frist Disziplinarklage erhoben worden ist.