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§ 93 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 93 NRiG – Entschädigung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach den Reisekostenbestimmungen, die für Landesbeamtinnen und -beamte gelten.