§ 93 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Besetzung der Richterdienstgerichte → Zweiter Abschnitt – Besetzung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
§ 93 NRiG – Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach den Reisekostenbestimmungen, die für Landesbeamtinnen und -beamte gelten.