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§ 89 NRiG - Nichtständige Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Für die nichtständigen Mitglieder gilt § 86, mit Ausnahme des Absatzes 3, entsprechend.