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§ 81 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 81 NRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) 1Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, wenn sie nicht ehrenamtlich tätig sind (§§ 90 bis 93), auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter des Landes sein. 2Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und deren oder dessen ständige Vertretung können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.

(2) 1Die berufsrichterlichen Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für drei Jahre berufen. 2Sie können wieder berufen werden. 3Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.