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§ 75 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 75 NRiG – Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

1Bei den in § 71 genannten allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Beschäftigten bei einer Staatsanwaltschaft gemeinsam betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Staatsanwaltsrats der um die entsandten Mitglieder des Staatsanwaltsrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. 2Der Staatsanwaltsrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, im Übrigen zwei Mitglieder. 3Besteht der Personalrat nur aus einer Person und kommt eine Einigung mit dem entsandten Mitglied des Staatsanwaltsrats nicht zustande, so gilt die Zustimmung als erteilt. 4Werden gemeinsame Angelegenheiten in einem Bezirkspersonalrat oder einem Hauptpersonalrat behandelt, so entsendet der Bezirksstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder in den Bezirkspersonalrat, der Hauptstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder in den Hauptpersonalrat. 5An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in den Personalversammlungen der Staatsanwaltschaften können die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.