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§ 74 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 74 NRiG – Mitwirkung und Beteiligungsverfahren

1Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 22 dieses Gesetzes sowie die §§ 59 bis 82 NPersVG entsprechend. 2In den Fällen des § 79 Abs. 1 NPersVG und des § 80 Abs. 1 Satz 1 NPersVG findet § 31 entsprechende Anwendung. 3In Staatsanwaltschaften stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Staatsanwaltsrat zu. 4 § 19a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend. 5Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei der Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Staatsanwaltschaften zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.