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§ 72 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 72 NRiG – Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte

1Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften, denen mehr als 20 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angehören, aus drei Mitgliedern, im Übrigen aus einem Mitglied. 2Der Bezirksstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen jeweils aus drei Mitgliedern.