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§ 70 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 70 NRiG – Bildung von Staatsanwaltsräten

(1) Staatsanwaltsräte werden bei den Staatsanwaltschaften gebildet.

(2) Ein Bezirksstaatsanwaltsrat wird bei einer Generalstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften eines Oberlandesgerichtsbezirks gebildet.

(3) Ein Hauptstaatsanwaltsrat wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.