§ 70 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen
§ 70 NRiG – Bildung von Staatsanwaltsräten
(1) Staatsanwaltsräte werden bei den Staatsanwaltschaften gebildet.
(2) Ein Bezirksstaatsanwaltsrat wird bei einer Generalstaatsanwaltschaft für die Staatsanwaltschaften eines Oberlandesgerichtsbezirks gebildet.
(3) Ein Hauptstaatsanwaltsrat wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.