Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 NRiG - Staatsanwaltsräte, Dienststellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Staatsanwaltsvertretungen sind die Staatsanwaltsräte.

(2) 1Dienststellen sind die Staatsanwaltschaften. 2Für die Dienststelle handelt ihre Leitung (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt). 3§ 17 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.