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§ 69 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 69 NRiG – Staatsanwaltsräte, Dienststellen

(1) Staatsanwaltsvertretungen sind die Staatsanwaltsräte.

(2) 1Dienststellen sind die Staatsanwaltschaften. 2Für die Dienststelle handelt ihre Leitung (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt). 3§ 17 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.