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§ 68 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Zweiter Abschnitt – Budgetrat

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 68 NRiG – Bildung und Aufgabe des Budgetrats

1Budgeträte werden gebildet bei den in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 8 genannten Gerichten sowie auf Verlangen des jeweiligen Richterrats oder Personalrats bei den Verwaltungsgerichten und den von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleiteten Sozialgerichten. 2Der Budgetrat hat die Aufgabe, Angelegenheiten der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a LHO), insbesondere die Verhandlung und den Abschluss von Budget- und Zielvereinbarungen sowie die Verwendung budgetierter Haushaltsmittel, zu beraten. 3Hiervon unberührt bleiben die Informations- und Beteiligungsrechte der Richter- und Personalvertretungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. 4Die weiteren Einzelheiten zu den Aufgaben des Budgetrats können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.